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Art 8 RL 2006/118/EG — Überprüfung der Anhänge I bis IV sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe

RL 2006/118/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission überprüft die Liste der Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die zugehörigen Qualitätsnormen für die in Anhang I aufgeführten Schadstoffe bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste der Schadstoffe und der jeweils zugehörigen Qualitätsnormen bei.

(2) Die Kommission überprüft die in Anhang II Teil B aufgeführte Liste der Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der in Anhang II Teil B aufgeführten Liste der Schadstoffe bei.

(3) Die Kommission überprüft das Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte in Anhang II Teil D bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung des Verzeichnisses und der zugehörigen harmonisierten Schwellenwerte in Anhang II Teil D bei.

(4) Bei der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teile A und C sowie der Anhänge III und IV in Bezug auf die Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden, die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers sowie die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends zu erlassen, um diese Leitlinien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(6) Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anhänge I und II erstellt die ECHA wissenschaftliche Berichte. Bei diesen Berichten wird Folgendes berücksichtigt:

a) die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA,

b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG eingerichteten Überwachungsprogramme,

c) die Überprüfung der Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 6a Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie,

d) das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinie 2008/105/EG und der Richtlinie (EU) 2020/2184,

e) Informationen und Anforderungen zur Bekämpfung der Bodenverschmutzung,

f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich der per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung — wie Copernicus-Dienste — und In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten neuesten verfügbaren Informationen und bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die neue Technologien — zu denen künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung gehören können — eröffnen, genutzt werden,

g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern, einschließlich nationaler Regulierungsbehörden und anderer relevanter Stellen,

h) Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen.

Die in Unterabsatz 1 genannten wissenschaftlichen Berichte enthalten Vorschläge für Qualitätsnormen oder Schwellenwerte in Bezug auf die jeweiligen Schadstoffe oder Verschmutzungsindikatoren sowie eine geeignete Analysemethode.

(7) Alle sechs Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 11. Mai 2030 übermittelt.

(8) Bei der nächsten Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwägt die Kommission die Festlegung einer Qualitätsnorm für ‚PFAS gesamt‘ im Grundwasser und strebt an, die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 ausgearbeiteten Leitlinien für die Überwachung von ‚PFAS gesamt‘ im Trinkwasser zu ergänzen, um sie auf die Überwachung von ‚PFAS gesamt‘ im Grundwasser anwendbar zu machen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, diese Leitlinien bereits anzuwenden, um ‚PFAS gesamt‘ im Grundwasser zu überwachen und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG über die Daten Bericht zu erstatten. Angesichts der Toxizität, Persistenz und Verbreitung von Trifluoressigsäure (TFA) in der Umwelt erwägt die Kommission bei der nächsten Überprüfung ebenso, eine Qualitätsnorm für TFA — einzeln oder als Teil einer Summe — in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festzulegen.

(9) Bei der nächsten Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 erwägt die Kommission, ob Qualitätsnormen für die Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise und für die Summe der Bisphenole festgelegt werden sollen; aus diesem Grund sind ‚Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise‘ und ‚Summe der Bisphenole‘ im Anhang V der Richtlinie 2006/118/EG enthalten. Die Kommission erwägt ferner, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um Qualitätsnormen für ‚Arzneimittel gesamt‘ und ‚Bisphenole gesamt‘ im Grundwasser festzulegen, die durch geeignete Überwachungsmethoden unterstützt werden.

(10) Bei der nächsten Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 erwägt die Kommission, ob die Qualitätsnormen in Anhang I für einzelne Pestizide, Pestizide gesamt und für nicht relevante Metaboliten im Grundwasser überarbeitet werden sollen.