nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 1 RL 2006/118/EG — Gegenstand

RL 2006/118/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dieser Richtlinie werden spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie festgelegten Umweltziele zu erreichen. Diese Maßnahmen umfassen

a) Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und

b) Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

2. Diese Richtlinie ergänzt ferner die bereits in der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung und Begrenzung der Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser; sie hat außerdem zum Ziel, die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern.

---

Zitiervorschlag: Art 1 RL 2006/118/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-118-eg/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
