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Art 44 RL 2005/85/EG — Übergang

RL 2005/85/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten wenden die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 43 auf nach dem 1. Dezember 2007 gestellte Asylanträge sowie auf nach dem 1. Dezember 2007 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft an.