nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 33b RL 2005/36/EG — Gültigkeit von vor dem 3. März 2024 erworbenen Rechten

RL 2005/36/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahmemitgliedstaaten gewährleisten die Gültigkeit der Anerkennung der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die gemäß den Artikeln 10 bis 14 dieser Richtlinie vor dem 3. März 2024 erteilt wurde, im Falle von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und die folgenden Anforderungen nicht erfüllten:

a) Artikel 33a dieser Richtlinie in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder

b) Artikel 33a der vorliegenden Richtlinie in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) geänderten Fassung.

---

Zitiervorschlag: Art 33b RL 2005/36/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2005-36-eg/33b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
