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Art 37 RL 2004/83/EG — Berichterstattung

RL 2004/83/EG

Außer Kraft: Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 21.12.2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02004L0083-20041020 (EUR-Lex).

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 10. April 2008 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge werden vorzugsweise Artikel 15, 26 und 33 betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2007 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben.

(2) Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.