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# Art 35 RL 2004/83/EG — Zusammenarbeit

RL 2004/83/EG  
Außer Kraft: Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 21.12.2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02004L0083-20041020 (EUR-Lex).

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle, deren Anschrift er der Kommission mitteilt, die sie ihrerseits den übrigen Mitgliedstaaten weitergibt.

In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 35 RL 2004/83/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-83-eg/35

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