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Art 3 RL 2004/83/EG — Günstigere Normen

RL 2004/83/EG

Außer Kraft: Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 21.12.2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02004L0083-20041020 (EUR-Lex).

Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.