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# Art 9 RL 2004/80/EG — Anhörung des Antragstellers

RL 2004/80/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschließt die Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, den Antragsteller oder eine andere Person als Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, so kann sie sich an die Unterstützungsbehörde wenden, damit dafür gesorgt wird, dass

a) die Anhörung der Person(en) insbesondere mittels einer Telefon- oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder

b) die Anhörung der Person(en) von der Unterstützungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird, die der Entscheidungsbehörde anschließend eine Niederschrift der Anhörung übermittelt.

(2) Die direkte Anhörung nach Absatz 1 Buchstabe a) darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch die Entscheidungsbehörde ausschließt.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL 2004/80/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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