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# Art 32 RL 2004/109/EG — Änderungen

RL 2004/109/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Richtlinie 2001/34/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden Buchstaben g) und h) gestrichen.

2. Artikel 4 wird gestrichen.

3. In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.

4. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten können Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.“

5. Die Artikel 65 bis 97 werden gestrichen.

6. Die Artikel 102 und 103 werden gestrichen.

7. Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8. Artikel 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) in Buchstabe a) werden die Worte „der regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zugelassen sind“ gestrichen;

b) Buchstabe b) wird gestrichen;

c) Buchstabe c) Ziffer iii) wird gestrichen;

d) Buchstabe d) wird gestrichen.

Die Verweise auf die aufgehobenen Bestimmungen werden als Verweise auf die Bestimmungen dieser Richtlinie abgefasst.

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Zitiervorschlag: Art 32 RL 2004/109/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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