nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 15 RL 2004/109/EG

RL 2004/109/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 9 schreibt der Herkunftsmitgliedstaat zumindest vor, dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, veröffentlicht.