(1) Unbeschadet des Artikels 7 gelten ab dem 1. Januar 2004 für die Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 verwendet werden, die in Anhang I Tabelle B festgelegten Mindeststeuerbeträge.
(2) Dieser Artikel gilt für die nachstehend genannten industriellen und gewerblichen Verwendungszwecke: a) Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft; b) ortsfeste Motoren; c) Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden; d) Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.