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# Art 29 RL 2003/96/EG

RL 2003/96/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rat überprüft in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem diese gegebenenfalls einen Vorschlag beifügt, die in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen, Ermäßigungen und Mindeststeuerbeträge und erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Maßnahmen. Im Bericht der Kommission und in den Erwägungen des Rates ist dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung zu tragen.

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Zitiervorschlag: Art 29 RL 2003/96/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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