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Art 22 RL 2003/96/EG

RL 2003/96/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer Änderung der Steuersätze kann für Lagerbestände von bereits zum Verbrauch abgegebenen Energieerzeugnissen die Steuer erhöht oder gesenkt werden.