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# Art 20 RL 2003/96/EG

RL 2003/96/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG gelten ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Energieerzeugnisse: a) Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden; b) Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10 , 2707 20 , 2707 30 und 2707 50 ; c) Erzeugnisse der KN-Codes ►M3 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) ◄ . Für Erzeugnisse der KN-Codes ►M3 2710 12 21 ◄ , ►M3 2710 12 25 ◄ und ►M3 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) ◄ gelten die Bestimmungen über die Kontrolle und die Beförderung nur, soweit sie als lose Ware befördert werden; d) Erzeugnisse des KN-Codes 2711 (mit Ausnahme von 2711 11 , 2711 21 und 2711 29 ); e) Erzeugnisse des KN-Codes 2901 10 ; f) Erzeugnisse der KN-Codes 2902 20 , 2902 30 , 2902 41 , 2902 42 , 2902 43 und 2902 44 ; g) Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 , die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden. h) Erzeugnisse des KN-Codes ►M3 3824 99 86 , 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93 , 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90 ◄ , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass andere als die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse zum Verbrauch als Heizstoff oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden oder anderweitig Anlass zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch geben, so setzt er die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Bestimmung gilt auch für elektrischen Strom. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb eines Monats nach ihrem Erhalt an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Ob für die betreffenden Erzeugnisse die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG über die Kontrolle und Beförderung angewendet werden, wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(3) Im Rahmen bilateraler Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten für alle oder einige der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit sie nicht unter die Artikel 7, 8 und 9 dieser Richtlinie fallen, die in der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ganz oder teilweise aussetzen. Diese Vereinbarungen gelten nur für Mitgliedstaaten, die die betreffenden Vereinbarungen unterzeichnet haben. Alle bilateralen Vereinbarungen dieser Art sind der Kommission mitzuteilen, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

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Zitiervorschlag: Art 20 RL 2003/96/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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