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# Art 5 RL 2003/87/EG — Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

RL 2003/87/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An die zuständige Behörde gerichtete Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a) Anlage und dort durchgeführte Tätigkeiten und verwendete Technologie,

b) Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen verbunden ist,

c) Quellen der Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen aus der Anlage und

d) geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit den in Artikel 14 genannten Rechtsakten .

Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Punkte beizufügen.

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Zitiervorschlag: Art 5 RL 2003/87/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-87-eg/5

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