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# Art 3ge RL 2003/87/EG — Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr

RL 2003/87/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gd der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 überprüft wird.

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Zitiervorschlag: Art 3ge RL 2003/87/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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