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Art 30g RL 2003/87/EG — Verwaltung

RL 2003/87/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artikel 13 und 15a, Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 sowie die Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 22a, 23 und 29 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a) Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

b) jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

c) jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.