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# Art 18b RL 2003/87/EG — Unterstützung durch die Kommission, die EMSA und andere einschlägige Organisationen

RL 2003/87/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3c Absatz 4 und den Artikeln 3g, 3gd, 3ge, 3gf, 3gg und 18a nachzukommen, können die Kommission, der Verwaltungsmitgliedstaat und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden Unterstützung durch die EMSA oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Kommission bemüht sich mit Unterstützung der EMSA um die Entwicklung geeigneter Instrumente und um Leitlinien zur Erleichterung und Koordinierung der Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie auf den Seeverkehr. Soweit machbar, werden diese Leitlinien und Instrumente den Mitgliedstaaten und den Prüfstellen zum Zwecke des Informationsaustauschs zur Verfügung gestellt, um eine robuste Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie besser sicherstellen zu können.

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Zitiervorschlag: Art 18b RL 2003/87/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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