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# Art 10ca RL 2003/87/EG — Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors

RL 2003/87/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 10c dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen gemäß dem genannten Artikel nur übergangsweise kostenlose Zertifikate für bis zum 31. Dezember 2024 getätigte Investitionen zuteilen. Zertifikate, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c für den Zeitraum 2021-2030 zur Verfügung stehen und nicht für solche Investitionen genutzt werden, müssen in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Anteil

a) der Gesamtmenge der Zertifikate hinzugefügt werden, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert; oder

b) zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d im Einklang mit den Vorschriften für die Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10d Absatz 4 verwendet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 15. Mai 2024 die jeweiligen Mengen von Zertifikaten mit, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und – abweichend von Artikel 10d Absatz 4 Satz 2 – gemäß Artikel 10d zu verwenden sind.

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Zitiervorschlag: Art 10ca RL 2003/87/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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