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# Art 14 RL 2003/86/EG

RL 2003/86/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Familienangehörigen des Zusammenführenden haben in gleicher Weise wie dieser selbst das Recht auf:

a) Zugang zu allgemeiner Bildung;

b) Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit;

c) Zugang zu beruflicher Beratung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung.

(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht beschließen, unter welchen Bedingungen die Familienangehörigen eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben können. Diese Bedingungen sehen eine Frist von maximal 12 Monaten vor, in der die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen können, bevor sie den Familienangehörigen gestatten, eine unselbständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit für Angehörige in gerader aufsteigender Linie ersten Grades und volljährige, unverheiratete Kinder im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 einschränken.

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Zitiervorschlag: Art 14 RL 2003/86/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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