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Art 26 RL 2002/87/EG — Änderung der Richtlinie 93/6/EWG

RL 2002/87/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 7 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/6/EWG erhält folgende Fassung:

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„— Eine ‚Finanz-Holdinggesellschaft‘ ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ( *7 ) ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.

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— Ein ‚gemischtes Unternehmen‘ ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört.