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# Art 20 RL 2002/87/EG — Befugnisse der Kommission

RL 2002/87/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

b) terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,

c) Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen.

Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.

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Zitiervorschlag: Art 20 RL 2002/87/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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