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# Art 15 RL 2002/87/EG — Nachprüfung

RL 2002/87/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Falls die zuständigen Behörden in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein einem Finanzkonglomerat angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung.

Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird oder ermächtigen die ersuchende Behörde, die Nachprüfung selbst durchzuführen.

Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

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Zitiervorschlag: Art 15 RL 2002/87/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-87-eg/15

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