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# Art 7 RL 2002/77/EG — Satelliten

RL 2002/77/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle rechtlichen Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Angebots von Raumsegmentkapazitäten für alle zugelassenen Betreiber von Satellitenfunknetzen aufgehoben werden. Sie gestatten es jedem Raumsegmentanbieter, in ihrem Hoheitsgebiet zu prüfen, ob das zur Nutzung in Verbindung mit seinem Raumsegment vorgesehene Satellitenfunknetz mit den veröffentlichten Bedingungen für den Zugang zu seiner Raumsegmentkapazität übereinstimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der internationalen Übereinkommen zur Errichtung internationaler Satellitenorganisationen sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um etwaige Unvereinbarkeiten dieser Übereinkommen mit den EG-Wettbewerbsregeln zu beseitigen.

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Zitiervorschlag: Art 7 RL 2002/77/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-77-eg/7

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