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# Art 6 RL 2002/77/EG — Universaldienstverpflichtungen

RL 2002/77/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle gemäß der Richtlinie 2002/22/EG getroffenen einzelstaatlichen Regelungen zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen müssen auf objektiven, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverfälschung genügen. Wenn öffentlichen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, ganz oder teilweise Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, ist dies bei der Berechnung etwaiger Beiträge zu den Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Regelungen der in Absatz 1 genannten Art mit.

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Zitiervorschlag: Art 6 RL 2002/77/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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