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Art 3 RL 2002/77/EG — Vertikal integrierte öffentliche Unternehmen

RL 2002/77/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungen und vorbehaltlich Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vertikal integrierte öffentliche Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen und marktbeherrschend sind, keine Ungleichbehandlung vornehmen, die ihren eigenen Tätigkeiten zugute kommt.