Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungen und vorbehaltlich Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vertikal integrierte öffentliche Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen und marktbeherrschend sind, keine Ungleichbehandlung vornehmen, die ihren eigenen Tätigkeiten zugute kommt.