(1) Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte für die Errichtung und/oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und sorgen für die Aufhebung derartiger Rechte.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass jedes Unternehmen das Recht zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. zur Errichtung, zum Ausbau und zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste über eigene elektronische Kommunikationsnetze der Anbieter, über von Dritten bereitgestellte Infrastrukturen oder im Wege der gemeinsamen Nutzung von Netzen, sonstigen Einrichtungen oder Standorten keinerlei Beschränkungen unterliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einem Unternehmen erteilte Allgemeingenehmigung zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Errichtung und/oder zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und die damit verbundenen Bedingungen auf objektiven, diskriminierungsfreien, angemessenen und nachvollziehbaren Kriterien beruhen.
(5) Eine Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG, wodurch ein Unternehmen von der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze ausgeschlossen wird, kann nur unter Angabe von Gründen getroffen werden.
Die benachteiligte Partei muss die Möglichkeit erhalten, gegen eine solche Entscheidung vor einem unabhängigen Gremium und in letzter Instanz vor einem Gericht Beschwerde einzulegen.