Die Richtlinie 90/388/EWG einschließlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Folgerichtlinien tritt zum 25. Juli 2003 außer Kraft. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Anhang I Teil B genannten Umsetzungsfristen bleiben hiervon unberührt.
Verweise auf die außer Kraft gesetzten Richtlinien sind als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen. Dabei ist die als Anhang II beigefügte Korrelationstabelle heranzuziehen.