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# Art 9 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorte, dass der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten jeweils mit dem Namen des oder der in ihrem Land für die Erhaltungszüchtung Verantwortlichen amtlich bekannt gemacht wird. Sind mehrere Personen für die Erhaltungszüchtung einer Sorte verantwortlich, so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden. Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt, gibt der Katalog die Stelle an, der die Liste der Namen der für die Erhaltungszüchtung Verantwortlichen vorliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, dass diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.

Ist bekannt, dass Saat- oder Pflanzgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.

(3) Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass eine Sorte, die sich nicht deutlich

— von einer Sorte, die früher in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, oder

— von einer Sorte, die hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität nach Regeln beurteilt wurde, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ohne eine in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 bekannte Sorte zu sein,

(3) unterscheidet, die Bezeichnung dieser Sorte trägt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in Bezug auf die Sorte zu Irrtürmern Anlass geben oder zu Verwechslungen führen könnte oder wenn andere Umstände — aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnung — ihrer Verwendung entgegenstehen, oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt. Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saat- und Pflanzgut der Kategorie „Zertifiziertes Saat- und Pflanzgut“ stammenden Pflanzen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Verkaufskatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.

(6) Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ( 14 ).

Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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