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# Art 18 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz, auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem in Artikel 23 Absatz 2 oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot ab Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung erlassen, die binnen drei Monaten nach dem in Artikel 23 Absatz 2 oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verfahren ergehen muss.

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Zitiervorschlag: Art 18 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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