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# Art 17 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, unter der Bezeichnung „Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ alle Sorten, deren Saat- und Pflanzgut gemäß dem Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffend den oder die Verantwortliche(n) für die Erhaltungszüchtung. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 18 erteilt worden ist.

Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben, in denen sie nicht gilt.

In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.

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Zitiervorschlag: Art 17 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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