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# Art 15 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung und den Vertrieb des Saat- oder Pflanzguts gewähren.

Bei Sorten, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 in dem in Artikel 17 genannten gemeinsamen Sortenkatalog enthalten waren, gilt für den Vertrieb in allen Mitgliedstaaten, soweit das Saat- oder Pflanzgut der betreffenden Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterlag, die Auslauffrist, die als letzte der von den einzelnen Zulassungsmitgliedstaaten aufgrund von Unterabsatz 1 gewährten Frist abläuft.

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Zitiervorschlag: Art 15 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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