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# Art 13 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, diese Zweifel aufzuklären.

(2) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass die Voraussetzungen der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfüllt gewesen sind, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 9 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 können nach dem in Artikel 23, Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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Zitiervorschlag: Art 13 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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