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# Art 12 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres.

Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt spätestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog.

(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertig oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 20 sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen.

(3) Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern.

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Zitiervorschlag: Art 12 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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