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# Art 10 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(2) Für jede neu zugelassene Sorte geben die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission eine kurze Beschreibung der für ihre Verwendung wichtigsten Eigenschaften. Diese Bestimmung gilt nicht für Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die lediglich als Komponenten für Sorten verwendet werden sollen. Sie teilen außerdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von anderen ähnlichen Sorten unterscheidet.

(3) Jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterlagen über die Zulasung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Dies gilt nicht, soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind.

(5) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben, so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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