Die Bestimmungen dieses Titels lassen die strengeren Anforderungen unberührt, die die Mitgliedstaaten an den Großhandelsvertrieb folgender Erzeugnisse stellen:
— Narkotika oder psychotrope Stoffe in ihrem Gebiet,
— Arzneimittel aus Blut,
— immunologische Arzneimittel,
— radioaktive Arzneimittel.