Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen.
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen.