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# Art 7 RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren - von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten - Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend den Rat und die Kommission.

(2) Wird auf die Möglichkeit nach Absatz 1 zurückgegriffen, finden die Artikel 24, 25 und 26 keine Anwendung; dies gilt nicht für die strukturelle Unterstützung, die im Rahmen des mit der Entscheidung 2000/596/EG(9) errichteten Europäischen Flüchtlingsfonds nach den in jener Entscheidung festgelegten Bedingungen gewährt wird.

KAPITEL III

Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die vorübergehenden Schutz genießen

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Zitiervorschlag: Art 7 RL 2001/55/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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