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# Art 27 RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Hinblick auf die bei Durchführung des vorübergehenden Schutzes erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden benennen die Mitgliedstaaten je eine nationale Kontaktstelle, deren genaue Angaben den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen sind. Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission die notwendigen Vorkehrungen, um eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln regelmäßig und so schnell wie möglich die Zahl der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, sowie alle erforderlichen Angaben zu den einzelstaatlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des vorübergehenden Schutzes.

KAPITEL VIII

Besondere Bestimmungen

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Zitiervorschlag: Art 27 RL 2001/55/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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