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# Art 25 RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Sinne der Gemeinschaftssolidarität Personen auf, die für den vorübergehenden Schutz in Betracht kommen. Sie geben - anhand von Zahlen oder allgemein - ihre Aufnahmekapazität an. Diese Angaben werden in dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 aufgeführt. Nach Annahme dieses Beschlusses können die Mitgliedstaaten zusätzliche Aufnahmekapazitäten durch eine entsprechende Mitteilung an den Rat und die Kommission angeben. Der UNHCR ist hierüber umgehend zu informieren.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen dafür Sorge, dass die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 festgelegten in Betracht kommenden Personen, die sich noch nicht in der Gemeinschaft befinden, ihren Wunsch erklärt haben, in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen zu werden.

(3) Übersteigt infolge eines plötzlichen und massenhaften Zustroms die Anzahl der Personen, die für den vorübergehenden Schutz in Betracht kommen, die Aufnahmekapazität nach Absatz 1, so prüft der Rat die Lage umgehend und trifft geeignete Maßnahmen, darunter die Empfehlung, den betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu erteilen.

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Zitiervorschlag: Art 25 RL 2001/55/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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