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Art 53 RL 2001/34/EG

RL 2001/34/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die rechtliche Situation der Schuldverschreibungen muss den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen sie unterliegen.