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# Art 11 RL 2001/34/EG

RL 2001/34/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 105 vorgesehenen zuständigen Stellen entscheiden über eine Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer in ihrem Gebiet ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse.

(2) Unbeschadet der ihnen übertragenen sonstigen Befugnisse können die zuständigen Stellen einen Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung die Zulassung aufgrund der Lage des Emittenten dem Interesse der Anleger entgegenstünde.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL 2001/34/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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