Die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, eine Sanierungsmaßnahme einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahme unverzüglich — möglichst vor Einleitung dieser Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.