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# Art 13 RL 2001/24/EG — Öffentliche Bekanntmachung

RL 2001/24/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Liquidatoren oder jede Behörde oder jedes Gericht veranlassen die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung der Liquidation durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats.

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Zitiervorschlag: Art 13 RL 2001/24/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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