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Art 13 RL 2001/24/EG — Öffentliche Bekanntmachung

RL 2001/24/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Liquidatoren oder jede Behörde oder jedes Gericht veranlassen die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung der Liquidation durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats.