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# Art 1 RL 2001/24/EG — Anwendungsbereich

RL 2001/24/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichtete Zweigstellen im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG vorbehaltlich der dort in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen und Ausnahmen.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, finden nur Anwendung, wenn in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Zweigstellen dieses Kreditinstituts bestehen.

(3) Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

(4) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) gilt die vorliegende Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.

(5) Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie finden keine Anwendung sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

(6) Artikel 33 dieser Richtlinie gilt nicht sofern Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

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Zitiervorschlag: Art 1 RL 2001/24/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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