Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.