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Art 19 RL 2000/14/EG — Befugnisse des Ausschusses

RL 2000/14/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug auf die Umsetzung und praktische Anwendung dieser Richtlinie und Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse in diesen Bereichen;

c) Beratung der Kommission in bezug auf die Schlußfolgerungen und Änderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2.