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# Art 5 RL 1999/94/EG

RL 1999/94/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens ein Aushang (oder eine Schautafel) angebracht wird; dieser Aushang (oder die Schautafel) muß eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Dieser Aushang ist nach dem Muster in Anhang III zu gestalten und deutlich sichtbar anzubringen.

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Zitiervorschlag: Art 5 RL 1999/94/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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