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# Art 4 RL 1999/94/EG

RL 1999/94/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Leitfadens im Internet durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß in Absprache mit den Herstellern mindestens einmal jährlich ein den Anforderungen des Anhangs II entsprechender Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen erstellt wird. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und auf Anfrage für den Verbraucher kostenlos am Verkaufsort und darüber hinaus in jedem Mitgliedstaat bei einer dazu bestimmten Stelle erhältlich sein.

Die in Artikel 8 genannte(n) Behörde(n) kann (können) bei der Vorbereitung des Leitfadens mitarbeiten.

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Zitiervorschlag: Art 4 RL 1999/94/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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